Crowdinvesting-Plattformen locken mit Zinsversprechen von bis zu zehn Prozent. Kein Wunder, dass das Interesse wächst. Doch Verbraucherschützer warnen: „Das Risiko reicht bis hin zum Totalverlust.“
Über Crowdinvesting-Plattformen wird für viele Projekte gesammelt. Das Geld fließt beispielsweise in Immobilien oder Start-ups. Foto: dpa
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FRANKFURT - (dpa/cris). Verbraucherschützer beobachten das wachsende Interesse an Geldanlagen über Internet-Plattformen mit Skepsis. „Die Renditen sind beim Crowdinvesting meist deutlich höher als beispielsweise auf dem Tagesgeldkonto, aber das Risiko ist auch größer“, sagte Wolf Brandes, Finanzmarktwächter bei der Verbraucherzentrale Hessen, der dpa. Die gebotenen Zinsen lägen durchschnittlich bei 4,5 Prozent, in der Spitze bei 10 Prozent. „Anleger sollten die Risiken und Chancen und insbesondere die Ausgestaltung der Verträge genau prüfen“, mahnte Brandes. „Das Risiko reicht bis zum Totalverlust des Geldes im Falle einer Insolvenz.“
Internetplattformen sammeln dabei Geld zum Beispiel zur Finanzierung von Unternehmen. Ist die Firma erfolgreich, erhalten Anleger Zinsen oder eine Gewinnbeteiligung. Häufig handelt es sich den Angaben zufolge um Nachrangdarlehen – im Falle einer Insolvenz bekommen die Investoren ihr Geld erst, wenn alle anderen Gläubiger ausbezahlt wurden – oder erfolgsabhängige Darlehen. Beide Anlageformen zählen zum „Grauen Kapitalmarkt“, bei dem die staatliche Kontrolle geringer ist. Besonders häufig wird nach Beobachtung der Verbraucherschützer über die Plattformen Geld für Immobilienprojekte gesammelt. Auf Rang zwei folgten erneuerbare Energien. Bislang haben nach einer Umfrage der Marktwächter lediglich zwei Prozent von rund 1000 befragten Internetnutzern Geld über Plattformen im Netz angelegt. Für die Zukunft können sich aber 15 Prozent ein solches Investment vorstellen.
Das Problem aus Sicht von Verbraucherschützern: „Für Unternehmen, die sich mit bestimmten Instrumenten über Crowdinvesting-Plattformen finanzieren, gelten geringere Informationspflichten als sonst im Grauen Kapitalmarkt“, kritisierte Dorothea Mohn vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Wer beispielsweise über eine Plattform per Nachrangdarlehen weniger als 2,5 Millionen Euro einsammele und die Beteiligung pro Anleger auf maximal 10 000 Euro deckele, müsse keinen Verkaufsprospekt erstellen. Aus Sicht der Verbraucherschützer ist der „Graue Kapitalmarkt“ generell unzureichend reguliert.
Investmentfonds werden ab 2018 anders besteuert
Wer sein Geld hingegen in Investmentfonds angelegt hat, bekommt derzeit häufig Post: Die Fondsgesellschaften und Banken informieren ihre Kunden über die Änderungen bei der Besteuerung, die von 2018 an gelten. Mit der Novellierung wird auch das Steuerprivileg beschnitten. Und dieser Vorgang werde häufig missverstanden, sagt Volker Laux, Investmentfondsexperte aus Bensheim. „Mit Einführung der Abgeltungssteuer am 1. Januar 2009 galt die Regelung, dass Kursgewinne von Fonds in unbegrenzter Höhe steuerfrei sind, wenn die Fondsanteile vor 2009 erworben und mindestens ein Jahr gehalten wurden“, sagt Laux. Diese – ursprünglich weder zeitlich noch der Höhe nach befristete – Steuerfreiheit werde nun beschnitten: „Anleger, die ihre Altanteile aus Käufen vor 2009 noch über den 31. Dezember 2017 hinaus im Depot halten, werden steuerlich so gestellt, als ob sie sämtliche Anteile zum 31. Dezember 2017 verkauft hätten. Kursgewinne in jeglicher Höhe gelten bis zu diesem Zeitpunkt als steuerfrei vereinnahmt“, betont der Experte. Kursgewinne, die ab dem 1. Januar 2018 aus diesen Altanteilen entstehen, bleiben zunächst weiterhin steuerfrei. Überschreiten sie jedoch den jetzt neu eingeführten Freibetrag von 100 000 Euro, unterliegen diese Kursgewinne zukünftig der Abgeltungssteuer. „Genauso, wie wenn die Fondsanteile nach 2009 erworben worden wären.“
Ganz wichtig laut Laux: Wer sich die ab 2018 auf 100 000 Euro limitierte Steuerbefreiung für seine vor 2009 gekauften Fondsanteile nicht entgehen lassen wolle, dürfe die alten Fondsanteile aus rein steuerlichen Gründen jetzt auf gar keinen Fall verkaufen oder in andere Fonds tauschen, da auch ein Tausch wie ein Verkauf gewertet werde. Die steuerliche Zuordnung der bisherigen Gewinne wird mit Einführung der Neuregelung bankintern abgegrenzt. „Wer hier falsch informiert ist und meint, Fondsanteile aus der Zeit von vor 2009 aus steuerlichen Gründen noch bis Ende 2017 verkaufen zu müssen, verschenkt sonst zumindest Teile des Freibetrags von 100 000 Euro für die ab 2018 neu hinzukommenden Kursgewinne“, so Laux.