Der Deutsche Mieterbund rät Verbrauchern, die in der Coronakrise in Zahlungsschwierigkeiten geraten, mit ihrem Vermieter Kontakt aufzunehmen.
. Darmstadt. Es gibt viele Maßnahmen in der aktuellen Virenkrise, die die Bundesregierung vorschlägt oder durchführt, damit die Bürger und die Wirtschaft gleichermaßen und einigermaßen durch die schwere Zeit kommen. Ob - und wenn ja - an welchen Stellen diese greifen werden, wird sich erst zeigen, wenn es vorbei. Eine Maßnahme ist eine Gesetzesvorlage der Bundesregierung, die soziale Härten bei Mietern abfedern soll.
Die Regierung will, dass Mietern zwei Jahre lang nicht gekündigt werden darf - wegen Mietschulden in der Coronakrise. Das soll für fehlende Mieten in den Monaten April bis September gelten. Zwei Jahre lang sollen die Mieter Zeit bekommen, ihre Schulden zu begleichen. Eigentlich eine gute Sache. Auf der anderen Seite kann es auch Vermieter geben, denen die ausbleibenden Mieten schmerzen.
Der Deutsche Mieterbund hat dieses Thema und andere wichtige Fragen rund um "Miete und Corona" aufgegriffen.
So stellt der Mieterbund klar, dass die Abfederung der "Mietschulden" nicht bedeutet, dass klamme Mieter ihre Miete nicht mehr zahlen müssen. Sie bleiben grundsätzlich dazu verpflichtet, die Miete abzuführen. Sollte ein Zahlungsrückstand von mehr als einer Monatsmiete entstehen, so darf der Vermieter grundsätzlich fristlos kündigen. Auf den Grund, warum der Mieter nicht zahlen konnte, kommt es im Prinzip nicht an. Der Mieterbund empfiehlt Mietern mit Zahlungsschwierigkeiten, direkt mit dem Vermieter Kontakt aufzunehmen, um sich vor dem Verlust der Wohnung zu schützen.
Der Mieter sollte versuchen, sich mit dem Vermieter auf die Stundung der Mietzahlung zu einigen. Auch könne Ratenzahlung vereinbart werden, soweit das möglich ist. Solche Vereinbarungen würden auf Freiwilligkeit basieren und sollten dann aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.
Sollte ein Nachbar an Covid-19 erkranken, so ist das kein Grund für eine Mietminderung. Eine Erkrankung eines Mitbewohners oder Nachbarn stellt keinen Mangel der Mietsache dar. Aber: Wird die Mietwohnung durch Engpässe bei der Versorgung mit Energie oder Wasser beeinträchtigt, so kann eine Mietminderung möglich sein. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Vermieter den Versorgungsengpass zu vertreten hat.
Ein Umzug ist prinzipiell möglich
Wenn der Mietvertrag schon vor einiger Zeit gekündigt wurde, nun der Auszug ansteht und der Mieter an dem Coronavirus erkrankt ist, so darf der Vermieter nicht auf den Auszug bestehen. Der Mieter muss in Quarantäne und die Wohnung muss nicht geräumt werden. Das Recht des Mieters auf körperliche Unversehrtheit hat Vorrang vor dem Räumungsinteresse des Eigentümers - das ist auch unabhängig von Covid-19 so.
Der Umzug eines Gesunden ist aber auch jetzt prinzipiell möglich. Ist die neue Wohnung frei, gibt es keine Ausgangssperre und arbeitet das gegebenenfalls beauftragte Umzugsunternehmen noch, so steht dem nichts entgegen. Natürlich stehen der gesundheitliche Eigenschutz und der Schutz der Gemeinheit im Vordergrund.
Von Maik Heitmann