Hessens oberstes Verwaltungsgericht hat die Maskenpflicht in der Corona-Pandemie bestätigt. Der Eilantrag eines Klägers wurde abgewiesen.
Von Christoph Cuntz
Redakteur Politik
(Symbolfoto: dpa)
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KASSEL - Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die vorübergehende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den in der 4. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus der hessischen Landesregierung genannten Einrichtungen, insbesondere in Post- und Bankfilialen und Lebensmittelgeschäften, nicht außer Vollzug gesetzt wird. Ein entsprechender Eilantrag wurde abgelehnt.
Der Antragsteller begehrte den Erlass einer sogenannten einstweiligen Anordnung in einem Normenkontrollverfahren, indem er sich direkt gegen die Regelung der Verordnung wendete. Er machte geltend, durch die in der Verordnung angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in rechtswidriger Weise beeinträchtigt zu werden.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat den Eilantrag abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angegriffene Regelung erweise sich aufgrund der im Eilverfahren gebotenen sogenannten summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig, noch sei bei der vom Senat anzustellenden Folgenabwägung die Außervollzugsetzung der Regelung geboten.