Eswe-Gutachten: „Beide Bürgerbegehren zur City-Bahn sind...

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Prof. Herbert Landau. Foto: René Vigneron

Haben die zwei Bürgerbegehren zur Wiesbadener City-Bahn die Voraussetzungen der Hessischen Gemeindeordnung erfüllt? Eine Analyse hat eine eindeutige Antwort auf diese Frage.

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WIESBADEN. Die Verfasser des von Eswe Verkehr in Auftrag gegebenen Gutachtens, das am Montag der Öffentlichkeit vorgestellt wurde, sind sich sicher: „Die zwei eingereichten Bürgerbegehren zur City-Bahn erfüllen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der Hessischen Gemeindeordnung (HGO).“ Erstellt wurde die Analyse von Rechtsanwalt Professor Herbert Landau, Richter des Bundesverfassungsgerichts a.D., sowie Professor Dr. Sven Simon, Inhaber des Lehrstuhls für Völkerrecht und Europarecht mit öffentlichem Recht an der Philipps-Universität Marburg.

Wie die beiden Verfasser schreiben, „muss die Stadtverordnetenversammlung im Rahmen einer rechtlich gebundenen Entscheidung die beiden Bürgerbegehren als unzulässig zurückweisen. Es besteht kein Ermessensspielraum der Stadtverordnetenversammlung.“

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Die in dem Gutachten formulierte Kritik an den beiden Bürgerbegehren „Ein Herz für Wiesbaden – Nein zur City-Bahn!“ sowie „Besser ohne City-Bahn“ bezieht sich vor allem auf drei Punkte:

Erstens: „Initiatorische Bürgerbegehren sind im aktuellen Planungsstadium ausgeschlossen“: Im Gutachten wird argumentiert, dass „in Bezug auf das Projekt City-Bahn bereits zahlreiche Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung bestehen“. Es handele sich deshalb um „Bürgerbegehren kassatorischen Charakters.“ Und diese müssen innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.

Zweitens: „Keine eindeutige Fragestellung und unzureichende Begründung“: Landau und Simon argumentieren, dass „die Fragestellung des Bürgerbegehrens ‚Ein Herz für Wiesbaden – Nein zur City-Bahn!‘ nicht auf eine eindeutige und umsetzbare Sachentscheidung abzielt“. In Bezug auf das Bürgerbegehren „Besser ohne City-Bahn“ heißt es in dem Gutachten, dass „bei der gewählten Formulierung auch unter Berücksichtigung der Begründung weitgehend unklar bleibt, auf welche Art und Weise das Ziel des Bürgerbegehrens erreicht werden soll“.

Drittens:„Unzureichender Kostendeckungsvorschlag“: Dazu schreiben Landau und Simon, dass „der im Rahmen des Bürgerbegehrens ‚Besser ohne City-Bahn‘ unterbreitete Kostendeckungsvorschlag unvollständig ist, da er in Bezug auf die bereits entstandenen, bezifferbaren Kosten keine Angaben macht“. Im anderen Bürgerbegehren wird überhaupt kein Kostendeckungsvorschlag unterbreitet; „das Bürgerbegehren ‚Ein Herz für Wiesbaden – Nein zur City-Bahn!‘ ist somit auch in Bezug auf den Kostendeckungsvorschlag als unzulässig anzusehen“, heißt es.

Von Matthias Laux