Badewannen-Mordprozess: Staatsanwaltschaft fordert Freispruch

Symbolbild: Sebra/Fotolia

Auch nach über 20 Jahren ist der Tod von Anne D., die 1997 in Lorch in ihrer Badewanne umgekommen ist, ungelöst. Die Staatsanwaltschaft fordert nun den Freispruch der beiden...

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WIESBADEN / LORCH. Freispruch ist Freispruch, nichts anderes werden Michael D. und Kathleen B. sowie ihr soziales Umfeld denken. Und einen solchen Freispruch hat am Donnerstagnachmittag die Staatsanwaltschaft vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts für den Ex-Polizisten und dessen Lebensgefährtin gefordert. „Nicht wegen erwiesener Unschuld“, wie Staatsanwalt Andreas Schneider sagt, aber es bestünden am Ende einer langen Beweisaufnahme nun mal „vernünftige Zweifel“ an einer Täterschaft der beiden Angeklagten am Tod von Anne D., der Frau des Ex-Polizisten. Es gebe zu viele mögliche Alternativen, die eben nicht ausgeschlossen werden könnten. Und daher müsse am Ende der Grundsatz gelten: „Im Zweifel für den Angeklagten.“

Die 32-jährige Anne war in der Nacht zum 25. Oktober 1997 in Lorch tot in der Badewanne gefunden worden. Ein Tod durch Ertrinken. Wie aber konnte es dazu kommen, dass eine körperlich gesunde Frau in der Badewanne ums Leben kommen konnte? Welche Umstände könnten mit welcher Auswirkung eine Rolle gespielt haben? Etwa das Ro­hypnol, ein starkes Schlafmittel, das bei der Frau nachgewiesen werden konnte? Seit Mitte Januar hatten sich Michael D. und Kathleen B., im Jahr 1997 die Geliebte, vor der Schwurgerichtskammer zu verantworten. Gemeinschaftlich begangener Mord, begangen aus Habgier und heimtückisch ausgeführt, hatte ihnen die Anklage vorgeworfen. Seit dem 23. März 2018 hatte das Paar in Untersuchungshaft gesessen. Am 18. März 2019 hatte das Gericht die Haftbefehle aufgehoben.

Eindeutige Indizien auf Tod durch fremde Hand

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Eine wegweisende Entscheidung – mit einer Verurteilung war in Anbetracht des Verlaufs der Beweisaufnahme nicht zu rechnen. Es gab keine eindeutigen Festlegungen, wie das Muster kleinerer Verletzungen am Körper der Toten zu erklären war. Es gab nicht einmal sich aufdrängende Wahrscheinlichkeiten, die ein Gesamtbild hätten ergeben können. „Es ist alles möglich, ohne dass eine Möglichkeit als wahrscheinlich betrachtet werden kann“, fasste Schneider die Gutachten der Sachverständigen zusammen. Tod durch fremde Hand, ein Verbrechen ist denkbar, aber auch ein Unfall- und Sturzgeschehen nicht auszuschließen. Wobei ein einfacher Sturz nicht ausgereicht hätte.

Im rund einstündigen Plädoyer listen Schneider und sein Kollege Florian Breidenbach die Punkte auf, die einer zweifelsfreien Klärung schon vor über 21 Jahren im Wege gestanden hatten: Beamte der Polizeistation Rüdesheim hatten sich dem Trösten ihres Kollegen gewidmet und darüber die Polizeiarbeit vernachlässigt. Später dann sei Michael D. von einem Kripobeamten nur „unzureichend belehrt“ worden, mit der Folge, dass von ihm geschilderte Angaben, etwa über ein im Bad brennendes Teelicht, nicht verwendet werden durften. Der damals verantwortliche Bereitschaftsstaatsanwalt hatte den Polizisten Michael D. zudem im Zeugenstatus belassen, das Bad wurde nicht als möglicher Tatort betrachtet, lediglich als „Vorfallsort“. Es gab ein Todesermittlungsverfahren, aber eben nicht umgehend ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines möglichen Tötungsdelikts. Daher wurden die Experten der Rechtsmedizin nicht nach Lorch gerufen, um vor Ort Feststellungen dokumentieren zu können. Es gebe „einige deutliche Indizien, dass der Tod durch fremde Hand herbeigeführt“ worden sein könnte, sagt Schneider. Aber eben nicht die notwendige zweifelsfreie Feststellung.