Der sogenannte Pressekodex legt Richtlinien für die journalistische Arbeit fest. Von der Achtung der Menschenwürde bis zur Unschuldsvermutung, vom Opferschutz bis zur Trennung von Werbung und Redaktion. Die Achtung dieser Regeln überprüft der Deutsche Presserat. Die meisten deutschen Verlage bekennen sich dazu, den Pressekodex zu achten.
Darin ist auch geregelt, wann eine sogenannte identifizierende Berichterstattung - also die Angaben über einzelne Personen so detailliert sind, dass sie klar erkannt werden - angebracht ist und wann nicht.
Auch Unter Ziffer 13 "Unschuldsvermutung" ist klar geregelt, wann in der Berichterstattung über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren von einem Täter gesprochen werden kann. Die Presse darf eine Person als Täter bezeichnen, wenn sie ein Geständnis abgelegt hat und zudem Beweise gegen sie vorliegen oder wenn sie die Tat unter den Augen der Öffentlichkeit begangen hat. Keiner dieser Punkte trifft im konkreten Fall zu, weshalb diese Zeitung weder den Ortsteil nennt, indem der Tatverdächtige wohnt, noch dessen Namen nennt oder abkürzt.
Weiter heißt es: "Ziel der Berichterstattung darf in einem Rechtsstaat nicht eine soziale Zusatzbestrafung Verurteilter mit Hilfe eines ,Medien-Prangers' sein. Zwischen Verdacht und erwiesener Schuld ist in der Sprache der Berichterstattung deutlich zu unterscheiden.