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Wiesbaden 

Ein Verdacht oder nur Behauptung?

30.07.2010 - WIESBADEN

Von Wolfgang Degen

SPIELBANK Croupier des Diebstahls bezichtigt

Für die zahlreichen Kollegen, die im Saal des Arbeitsgerichts ihrer Kollegin beim Gütetermin Beistand leisten, ist klar - „das hat sie nie und nimmer gemacht“. Der Vorwurf wiegt schwer, die 29-Jährige wird von der Leitung der Spielbank des Diebstahl beschuldigt. Nach einer Verdachtskündigung ist die Mitarbeiterin, die dem Betriebsrat angehört, bei fortlaufender Bezahlung freigestellt. Die Bezahlung erfolgt aus dem Tronc, den die Spieler füllen. Wie lange auch immer die bezahlte Freistellung währen mag, die Bilanzen der Gesellschaft jedenfalls belastet es nicht.

Der Betriebsrat hatte der Verdachtskündigung nicht zugestimmt. Die Vorwürfe seien haltlos, lautet auch hier die Überzeugung. Die 29-Jährige arbeitet fest angestellt als Croupier seit April 2006, zuvor hatte sie bereits sieben Jahre als studentische Aushilfe in der Spielbank gejobbt.

Stets geschätzte Kraft

Zur größten Zufriedenheit ihres Arbeitgebers. Eine stets geschätzte Kraft, lobt gestern Gerhard Schmulder, der spieltechnische Leiter. Er spricht in der Vergangenheitsform - sie „war“. Das Vertrauen in die Redlichkeit sei nun dahin, findet der Arbeitgeber. Von wegen, sagen die Kollegen, die Frau sei Opfer einer falschen Verdächtigung.

Am 19. Juni, frühmorgens beim letzten Spiel, soll die 29-Jährige einen 100-er Jeton in ihre angeblich entgegen der Vorschrift nicht zugenähte Westentasche fallen gelassen haben. Auf dem Video, auf das sich die Geschäftsleitung auch stützt, soll eine mit den „üblichen Handgriffen und Bewegungen“ eines Croupiers „nicht plausibel erklärbare Bewegung“ zu sehen sein. „Man erkennt nichts, was die Behauptung eines Diebstahls auch nur annähernd stützt“, sagen jene, die die Aufzeichnung ebenfalls gesehen haben.

Die Überwachung der Croupiers ist ein unrühmliches Kapitel für sich, das Landesarbeitsgericht hat sie als „schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer“ untersagt und dem klagenden Betriebsrat Recht gegeben. Auch dieser Streit belastet das Betriebsklima.

Beschuldigt wird die Frau von einer Aushilfe, die seit einem halben Jahr in der Spielbank jobbt. Sie will Konkretes gesehen haben. Der Betriebsrat hätte die Kronzeugin gerne angehört, um sich ein eigenes Bild von Glaubwürdigkeit und Schlüssigkeit zu verschaffen, die Studentin sei dem zugesagten Termin aber ferngeblieben. Ihr wird mangels Erfahrung die Kompetenz abgesprochen, Handgriffe routinierter Croupiers zu deuten. „Uns wundert das sehr“, sagen Kollegen der Gekündigten. Die Angst gehe um. „Da kann jeder von uns denunziert, mit Verdachtskündigung konfrontiert werden“.

Falls es keine Einigung im Wege des Vergleichs gibt, sehen sich die Parteien am 19. Oktober vor Gericht wieder. Dann würde die Studentin als Zeugin befragt.

LEXIKON
Verdachtskündigung: Eine solche Kündigung muss auf Tatsachen begründet sein, die den dringenden Verdacht entweder einer Straftat oder einer schwerwiegenden Vertragsverletzung bedeuten. Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch einer Verdachtskündigung alle zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten ausschöpfen. Dies auch zur Entlastung des Betroffenen. Der Verdacht muss hinreichend konkret sein. Die im Strafrecht geltenden Rechtsgrundsätze - Unschuldsvermutung bis zum Beweis des Gegenteils oder keine Strafe ohne Schuld - gelten in diesem Sonderfall des Arbeitsrechtes nicht.
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