Von Christoph Cuntz
64-Jährige wehrt sich vor Gericht / Grundgesetz garantiert Unverletzlichkeit der Wohnung
WIESBADEN Eine Wiesbadenerin, die seit Herbst vergangenen Jahres auf Hartz IV angewiesen ist, hatte Erfolg mit ihrer Klage gegen "Hausbesuche" des Amtes für soziale Arbeit. Diese muss sie nicht hinnehmen. Das Urteil des Landessozialgerichtes hat grundsätzliche Bedeutung.
Nach einem Unfall mit anschließender Operation hatte Jette Rudnick (Name geändert) ihren Klein-Verlag für Gastronomie-Führer nicht mehr betreiben können. Und weil die Einkünfte wegen Arbeitsunfähigkeit ausblieben, wurde der 64-Jährigen das Geld knapp. Aber erst als im September die Stadtwerke Gas und Strom abstellten, entschloss sie sich, Arbeitslosengeld II zu beantragen. Es habe Überwindung gekostet, "sich nach einem selbstverantworteten Leben zum Sozialamt bewegen zu müssen", sagt sie. Von den Mitarbeitern dort sah sich mit "flotten Sprüchen" konfrontiert. "Wickeln Sie sich in eine Decke ein", habe einer geraten, den sie auf die unbeheizbare Wohnung aufmerksam machte. "Wie sämtlicher Freiheitsrechte beraubt" fühlte sie sich. Zumal als die vom Amt für soziale Arbeit geleitete kommunale Arbeitsvermittlung ankündigte, ihr einen Hausbesuch abstatten zu wollen. Den führe man grundsätzlich bei allen durch, die Arbeitslosengeld II beantragt haben, heißt es in einer E-Mail der Behörde: "Um klären zu können, ob die Angaben aus dem Antrag korrekt sind". So wolle das Amt den sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit Steuergeldern sicher stellen. Denn man erlebe es immer wieder, dass weitere Personen im Haushalt leben, die zu Unterhalt verpflichtet seien. "Solchen Betrugsfällen soll Vorschub geleistet werden". Flotte SprücheJette Rudnick entnahm dem zweierlei. Hartz-IV-Antragsteller werden unter "Generalverdacht des Betruges" gestellt. Und: Das Amt für soziale Arbeit hat für seine Hausbesuche keine Rechtsgrundlage. Das Grundgesetz aber garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Als sie auf die Verfassung pochte, versagte ihr das Amt sämtliche Leistungen, "bis eine Inaugenscheinnahme der Wohnung erfolgen" könne. Prüfen wollte die Behörde etwa, ob sie nicht doch Geld verdient mit ihrem Klein-Verlag, der immer noch im Internet für ihre Bücher wirbt. Dass diese Werbung keinen Erfolg hat, habe sie durch Kontoauszüge bereits nachgewiesen, sagt sie. Und: "Mehr als einen Computer auf meinem Schreibtisch kann man bei einem Hausbesuch nicht finden". Einen Computer habe aber heute fast jeder Bürger. Ihre Unbotmäßigkeit hatte Folgen: Mehrere Monate lang bekam sie kein Arbeitslosengeld II, konnte sich nichts zu essen kaufen, lebte in dieser Zeit von Resten - und begab sich vor Gericht auf den Weg durch die Instanzen. Dort kämpfte Jette Rudnick ohne Rechtsbeistand. Am Ende hatte sie Erfolg. Das Landessozialgericht entschied: Bezieher von Arbeitslosengeld II müssen Hausbesuche nur gestatten, wenn die kommunale Arbeitsvermittlungen berechtigte Zweifel an den Angaben der Betroffenen geltend machen können und ein Hausbesuche geeignet ist, diese Zweifel aufzuklären. Es habe aber im Fall Rudnick "kein über einen vagen Verdacht hinausgehender berechtigter Zweifel" bestanden. Es habe auch keine konkreten Hinweise gegeben, dass sie weiterhin selbstständig tätig sei - dies nachzuweisen: dazu sei ein Hausbesuch im übrigen "kein taugliches Mittel". In Wiesbaden ist derweil Sozialdezernent Wolfgang Hessenauer (SPD) unglücklich über dieses Urteil. Es habe Indizien gegeben, dass Jette Rudnick in ihrer Wohnung einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Adresse sei schließlich gleichzeitig die ihres Verlags. Ihn wurmt, dass die Sozialgerichte, die seit Anfang vergangenen Jahres über Hartz-IV-Anträge entscheiden, höhere Hürden setzten als in der Vergangenheit die Verwaltungsgerichte. "Mag sein, dass Verwaltungsgerichte das anders beurteilt haben", sagt Joachim Kern, Sprecher des Landessozialgerichtes. "Aber die Gesetze haben sich geändert". Im übrigen bezieht sich das Urteil im Fall Rudnick auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 1991 - das ebenfalls der Unverletzlichkeit der Wohnung einen höheren Stellenwert eingeräumt hatte. Jette Rudnick lässt außerdem im Moment vom Datenschutzbeauftragten der Landeshauptstadt klären, ob in ihrem Fall im Zusammenhang mit Hartz IV auch der Datenschutz verletzt wird. Es geht um ihren bevorstehenden Umzug, der nötig ist, weil das Amt für soziale Arbeit nur eine 50-Quadratmeter-Wohnung zahlt - sie hat derzeit 80-Quadratmeter gemietet. Da die 64-Jährige auf eine Spedition angewiesen ist, hat sie die Bezahlung des Umzugsunternehmens beantragt, dem Antrag wurde stattgegeben. Aber das Amt schrieb der Spedition unter Angaben von Rudnicks Namen: "Nach Absprache mit der Hilfeempfängerin werden wir den Betrag direkt an Sie überweisen" und offenbarte mithin dem Spediteur, dass Jette Rudnick Arbeitslosengeld II bezieht. Zur Wahrung des Datenschutzes schlägt sie vor: Den Empfängern von Arbeitslosengeld II direkt das Geld für den Umzug auszuzahlen.

