Von Rolf Winkel
Zumindest Eigenbeteiligung kann bei der gesetzlichen Krankenversicherung gesenkt werden
Zahnersatz ist teuer, für viele gesetzlich Krankenversicherte sogar zu teuer. Wann übernehmen die Kassen höhere Sätze - und wie können Patienten sparen? Denn "viele sind geschockt, wie viel sie zum Zahnersatz zuzahlen müssen", sagt Jens Rogge, Teamleiter bei der BKK Gesundheit. Doch wer Bescheid weiß, kann - manchmal zumindest - die Eigenbeteiligung senken. Bonusheft: Zunächst einmal sollte sich jeder Versicherte um sein Bonusheft kümmern. Denn stete Zahnvorsorge wird von den gesetzlichen Kassen belohnt, wenn der Zahnarzt sie im Bonusheft quittiert. Ein gut geführtes Heft kann einige hundert Euro wert sein. Wer die einmal pro Jahr fällige Zahnkontrolle für einen Fünf-Jahres-Zeitraum belegt, kann mit einem um 20 Prozent höheren Kassenzuschuss rechnen. Bei zehn Jahren sind es sogar 30 Prozent. Rogges Tipp: Wer bislang zwar vorgesorgt, sich jedoch nicht um sein Bonusheft gekümmert hat, kann sich nachträglich noch die fälligen Jahresstempel bei seinem Zahnarzt eintragen lassen. Sozialklausel: Darüber hinaus gibt es bei der Zahnversorgung eine sogenannte Härtefallregel. Wer als "bedürftig" gilt, für den übernehmen die gesetzlichen Kassen meist - aber nicht immer - die vollen Zahnersatzkosten. Für eine "metallische Vollkrone" sind dann beispielsweise als Kassenzuschuss statt 117,71 Euro maximal 235,42 Euro vorgesehen. Als Härtefall gelten alle Bezieher von Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter, Sozialhilfe und BAföG. Ihr Einkommen müssen die betroffenen Sozialleistungsbezieher nicht detailliert nachweisen. "Aber der Bewilligungsbescheid sollte schon vorgelegt werden, oft wissen wir als Kasse gar nicht, dass der Versicherte beispielsweise Arbeitslosengeld II bezieht", so Rogge. Weiterhin gilt die Härtefallregelung auch für Bezieher niedriger Arbeitseinkommen. Für Alleinstehende liegt die Härtefallgrenze seit Anfang 2008 bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 994 Euro. Für den ersten Angehörigen erhöht sich der Grenzwert um 372,75 Euro und für jeden weiteren um 248,50 Euro. Beispielsweise beträgt die Härtefallgrenze für eine Alleinerziehende mit einem Kind 1366,75 Euro. Doch auch wenn das Einkommen etwas über den Befreiungsgrenzen liegt, ist die Selbstbeteiligung am Standard-Zahnersatz begrenzt. Welcher Betrag dann als zumutbar gilt, hängt davon ab, um wieviel das eigene Einkommen die Härtefallgrenze übersteigt. Tipp: Für Niedrigverdiener, die Zahnersatz benötigen, lohnt es sich in jedem Fall, rechtzeitig mit der Krankenkasse Kontakt aufzunehmen. Extras: Häufig sind die hohen Zahnersatzkosten allerdings durch Sonderwünsche der Patienten bzw. entsprechende Vorschläge der Zahnärzte begründet. Beispiel: Ihr zweiter kleiner Backenzahn links unten bereitet Ihnen Probleme. Er ist so stark beschädigt, dass keine Füllung mehr möglich ist. Er muss deshalb "bekront" werden. Als Standardlösung ist hierfür eine metallische Vollkrone vorgesehen. Wenn Sie sich dafür entscheiden, dass der Zahn keramisch verblendet werden soll, müssen Sie als gesetzlich Krankenversicherter die Mehrkosten hierfür in jedem Fall selbst tragen. Viele Experten halten die Regelversorgung, die immerhin dem medizinischen Standard entspricht, für ausreichend - billiger ist sie in jedem Fall. Tipp: Wer an den (teuren) Behandlungsvorschlägen seines Zahnarztes Zweifel hat, sollte sich eine ärztliche Zweitmeinung einholen. Diese gibt es unter anderem bei den Beratungsstellen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Weitere Hinweise finden Sie im Internet unter www.zahnarzt-zweitmeinung.de

